Nebentätigkeiten
Allgemeines
Das Landespersonal kann unter bestimmten Bedingungen entgeltliche Nebentätigkeiten ausüben.
Unter Nebentätigkeiten versteht man jene Tätigkeiten, welche außerhalb der institutionellen Aufgaben und außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden und von Dritten (d.h. nicht von der eigenen Zugehörigkeitskörperschaft) vergütet werden.
Die Nebentätigkeiten des Landespersonals sind von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6 und der entsprechenden Durchführungsverordnung (Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Mai 2026, Nr. 12) geregelt.
Diese Bestimmungen betreffen nicht das Lehr- und Erziehungspersonal, Schulführungskräfte und Inspektorinnen und Inspektoren der Schulen staatlicher Art, welche die entsprechenden Informationen über die Nebentätigkeiten auf folgender Website finden: Nebentätigkeit – Home.
Grundsätze
Die Ansuchen um Ermächtigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit müssen über das vorgesehene telematische System eingereicht werden.
Einige Nebentätigkeiten sind genehmigungsfrei. Sie sind im Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, aufgelistet Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten, für die keine Vergütung oder für die ausschließlich die Rückerstattung der belegten Ausgaben vorgesehen ist.
Unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit mit oder ohne Ermächtigung ausgeübt werden darf, müssen auf jeden Fall folgende Grundsätze berücksichtigt werden:
- vorhergehende Ermächtigung oder Mitteilung in den ausdrücklich vom Landesgesetz vorgesehen Fällen,
- Vereinbarkeit mit den für die Zugehörigkeitskörperschaft ausgeübten Tätigkeiten,
- kein, auch nur potenzieller, Interessenskonflikt,
- zeitlicher Aufwand, welcher die dienstliche Tätigkeit in keiner Weise beeinträchtigt,
- Ausübung außerhalb der Arbeitszeit, ohne Verwendung der Einrichtungen und Mittel der eigenen Verwaltung,
- Gewährleistung der psychophysischen Erholung.
Nicht zulässig ist die Ausübung einer Handels-, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, der Eintritt in ein privates oder öffentliches Arbeits- oder Dienstverhältnis oder die Annahme von Mandaten in Gesellschaften, die Gewinnabsichten verfolgen, sofern diese Tätigkeiten nicht unter eine explizit vorgesehene Ausnahmebestimmung fallen.
Die Ausübung der Nebentätigkeit unter Verletzung der vorgesehenen Beschränkungen und Verpflichtungen hat die Verhängung der in der Disziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarstrafen zur Folge.
Weiterer Informationen sind auf folgender Intranetseite veröffentlicht: Nebentätigkeiten / ativité straordinara – Home.
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Telematische Vorlegung der Ansuchen um Nebentätigkeit
Das Landespersonal muss den Antrag um Ermächtigung der Nebentätigkeit mindestens zehn Tage vor Beginn der Durchführung der Nebentätigkeit einreichen.
Die Anträge für Nebentätigkeit müssen getrennt nach Kalenderjahr gestellt werden. Die einzelnen Ermächtigungen dürfen nicht mehr als für ein Kalenderjahr erteilt werden.
Die Einreichung der Anträge erfolgt telematisch über folgenden Link:
Onlinedienste der Personalverwaltung
Der Einstieg ins Portal der Nebentätigkeiten kann über folgende Zugänge erfolgen: die eigenen LASIS-Anmeldedaten, wenn es sich um das Schul- und Kindergartenpersonal handelt; die Anmeldedaten zum Landescomputer, wenn es sich um das Verwaltungspersonal der Landesverwaltung handelt.
Kontakte
Verwaltungspersonal
Isabella Pancheri
Tel.: +39 0471 41 15 82
E-Mail: isabella.pancheri@provinz.bz.it
Kindergarten- und Integrationspersonal
Lidia Treviso
Tel.: +39 0471 41 16 11
E-Mail: lidia.treviso@provincia.bz.it
Schulpersonal und Landeslehrpersonal
Marlies Kaufmann
Tel.: +39 0471 41 16 35
E-Mail: marlies.kaufmann@provinz.bz.it
Verena Oberrauch
Tel.: +39 0471 41 16 41
E-Mail: verena.oberrauch@provinz.bz.it
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Letzte Aktualisierung: 16/10/2026