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Anerkennung Berufserfahrung

Der Artikel 78 enthält eine Kann-Bestimmung und stellt die Zuerkennung eines individuellen Gehaltes aufgrund der Berufserfahrung einer Ermessensentscheidung der Verwaltung dar. Es handelt sich um eine Bestimmung für außerordentliche Situationen, und zwar für Situationen, in welchen die Verwaltung keine geeigneten Bediensteten finden kann. Gemeint sind vor allem Berufsgruppen, wo es notwendig ist, zusätzliche finanzielle Anreize zu schaffen, um qualifizierte Personen zum Eintritt in den Landesdienst zu bewegen.

BÜKV vom 12.02.2008, Art 78 und Beschluss Nr. 1096 vom 19.12.2025: "Bei Dienstaufnahmen können die einzelnen Körperschaften dem Personal, das für den Tätigkeitsbereich, in dem es eingesetzt wird, eine erworbene Berufserfahrung ausweist, eine wirtschaftliche Behandlung nach Klassen und Vorrückungen zuerkennen, welche der erworbenen Berufserfahrung entspricht. Zu diesem Zwecke kann der Bewerber auf Antrag, der innerhalb von dreißig Tagen nach Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrages vorzulegen ist, einer eigenen Überprüfung unterzogen werden, um die entsprechend belegte Berufserfahrung unter Beweis zu stellen. Zum Ende der Probezeit bestimmt die Verwaltung die endgültige wirtschaftliche Stellung des Bewerbers, wobei die unter Beweis gestellte Berufserfahrung berücksichtigt wird."

  • Der Antrag kann in der Regel nur einmal, bei Aufnahme in den Landesdienst, gestellt werden. Dies gilt auch im Falle von befristeten Dienstverhältnissen von kurzer Dauer.
  • Das Ansuchen muss innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrages, und auf jeden Fall innerhalb der Probezeit eingereicht werden, damit der mit der Berufserfahrung zusammenhängende Mehrwert während der Probezeit überprüft werden kann.

Der Antrag muss schriftlich erfolgen und muss Folgendes enthalten:

  • unterzeichnetes Antragsschreiben (Formular 1);
  • Ersatzerklärung des Notorietätsaktes mit Auflistung der Berufserfahrungen (Formular 2);
  • Kopie der Identitätskarte.
  • wenn die Probezeit bereits abgelaufen ist;
  • wenn die Berufserfahrung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich nicht relevant/einschlägig ist;
  • wenn die Person das Recht um Berücksichtigung bereits beansprucht hat. Wurde jemand im Laufe der Zeit in verschiedenen Berufsbildern bei der Landesverwaltung aufgenommen, kann bei einer späteren Neuaufnahme in einem anderen Berufsbild eine eventuelle spezifische Berufserfahrung anerkannt werden, die bei der ersten Aufnahme nicht berücksichtigt wurde;
  • Praktika und Stages sind nicht als Berufserfahrung zu betrachten;
  • Personen, welche vor dem Inkrafttreten des BÜKV vom 12.02.2008 die Erstaufnahme hatten und nicht um Berücksichtigung der Berufserfahrung angesucht haben, wird keine Berufserfahrung mehr anerkannt;
  • es werden nur Berufserfahrungen berücksichtigt, die mit einem Arbeitsverhältnis von mindestens 50% geleistet wurden (mind. 19 bzw. 20 Wochenstunden);
  • bei Direktberufungen von unterrichtendem Personal erfolgt die Anerkennung der Berufserfahrung nur dann, wenn das Personal die Voraussetzungen für die Aufnahme über Rangordnung besitzt.
  • das Hauptkriterium für die Anerkennung der Berufserfahrung ist die Einschlägigkeit derselben für den Tätigkeitsbereich, in dem die neue Mitarbeiterin/der neue Mitarbeiter ganz konkret in der Landesverwaltung eingesetzt wird;
  • die Übereinstimmung der vor der Aufnahme in den Landesdienst ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen mit den Aufgaben und Tätigkeiten, welche in der Landesverwaltung ausgeübt werden, ist von Fall zu Fall verschieden. Aus diesem Grund wurden folgende prozentuelle Abstufungen vorgesehen:
    • gänzlich vorliegende Übereinstimmung 100%
    • zum großen Teil vorliegende Übereinstimmung 75%
    • zum Teil vorliegende Übereinstimmung 50%
    • minimale Übereinstimmung 25%
    • keine Übereinstimmung 0%
  • die Zuerkennung erfolgt in ganzen Jahren und nicht in Monaten. Bei ungeraden Zeiträumen, wie beispielsweise 9 Jahren und 10 Monaten, wird auf 9 Jahre abgerundet;
  • es müssen mindestens 2 ganze Jahre einschlägige Berufserfahrung erreicht werden, darunter erfolgt keine Anerkennung;
  • es können maximal 20 Jahre Berufserfahrung (diese entsprechen 10 Klassen/Vorrückungen) anerkannt werden.

Spätestens 30 Tage nach dem Ende der Probezeit nimmt die zuständige vorgesetzte Führungskraft die Bewertung der Berufserfahrung des Antragstellers/der Antragstellerin vor. Unter Berücksichtigung der vom dem/von der direkten Vorgesetzten vorgenommenen Überprüfung und Bewertung der Berufserfahrung und in Einhaltung der folgenden Kriterien, bestimmt die Abteilung Personal die endgültige wirtschaftliche Stellung des Antragstellers/der Antragstellerin. Die Erhöhung des individuellen Gehalts mittels Klassen und Vorrückungen aufgrund der Berufserfahrung wird mit Wirkung ab Dienstantritt gewährt.

Ansprechpersonen

Valentina Dalbosco (Schulpersonal)

Schul- und Lehrpersonal der Landesschulen

Katja Decarli

Kindergarten- und Integrationspersonal

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Letzte Aktualisierung: 21/01/2026