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Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes

Für jedes kranke Kind steht den Eltern bis zum 14. Lebensjahr desselben Kindes ein bezahlter Sonderurlaub von insgesamt nicht mehr als 60 Arbeitstagen, zu.

 Der Sonderurlaub kann von beiden Eltern gemeinsam, immer im Rahmen der insgesamt 60 Arbeitstage pro Kind, beansprucht werden, aber nicht gleichzeitig. Nur bei schwerer Krankheit des Kindes können beide Eltern gleichzeitig den Sonderurlaub beanspruchen, wobei jedoch das genannte Gesamtausmaß von 60 Arbeitstagen eingehalten werden muss.

 Der Sonderurlaub kann in ganzen und halben Tagen oder auch stundenweise, z.B. für Kontrollvisiten, Therapien, fachärztliche Leistungen, diagnostische Untersuchungen in Anspruch genommen werden.

 Der Sonderurlaub wird schriftlich beantragt.

Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung über den Krankenstand des Kindes beizulegen.

Für die Begleitung des Kindes zu ärztlichen Visiten, Therapien, fachärztlichen Leistungen oder diagnostischen Untersuchungen, ist dem Antrag eine entsprechende Bestätigung mit Angabe der Uhrzeit beizulegen, die vom Arzt/von der Ärztin bzw. der Struktur, der/die die Untersuchung oder Leistung durchgeführt hat, ausgestellt wird.

Die Verwaltung kann die entsprechende ärztliche Verschreibung anfordern.

Der Sonderurlaub kann im Rahmen der insgesamt 60 Arbeitstage pro Kind: 
- bei Adoption, bei Anvertrauung zwecks Adoption und bei zeitbegrenzter Anvertrauung, innerhalb von 14
 Jahren ab dem Eintritt des Kindes in die Familie bis maximal zu seiner Volljährigkeit in Anspruch genommen
 werden;
- bei Kindern mit Beeinträchtigung bis zur Volljährigkeit in Anspruch genommen werden.

Falls sich Bedienstete im ordentlichen Urlaub befinden und das Kind in ein Krankenhaus eingeliefert wird, kann der ordentliche Urlaub auf schriftlichen Antrag hin unterbrochen werden.

Rechtsquellen

Notwendige Dokumente:

Kontakte

Ulrike Mayr

Verwaltungspersonal (nicht Schulen)

Astrid Maier

Kindergartenpersonal und Mitarbeiter für Integration

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Letzte Aktualisierung: 11/08/2025